Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
Präambel
Die Jaegerwald Marketing GmbH veranstaltet im Auftrag von Kunden Corporate Events wie auch Eigenproduktionen und verfügt über alle mit den Veranstaltungen zusammenhängenden Berechtigungen und Rechte.
- Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließliche Grundlage aller gegenwärtigen und künftigen Verträge, die zwischen der Jaegerwald Marketing Kommunikationsberatung GmbH, Goldschlagstraße 172, A 1140 Wien (im Folgenden Veranstalter) und ihren Vertragspartnern abgeschlossen werden.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen, insb. allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
1.3. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und richten sich nicht an Verbraucher.
- Vertragsabschluss
2.1. Angebot
Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote des Veranstalters freibleibend und unverbindlich und verpflichten den Veranstalter nicht zur Leistung. Änderungen bleiben vorbehalten.
2.2. Kostenvoranschlag
2.2.1. Sämtliche vom Veranstalter erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.
2.2.2. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10 % ergeben, so wird der Veranstalter den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 10 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.3. Bestellung
2.3.1. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot.
2.3.2. Der Veranstalter ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder die Annahme der Bestellung aus wichtigen wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen.
2.3.3. Weiters kann der Veranstalter zum Nachweis der Identität und Bonität des Vertragspartners die notwendigen Unterlagen und Urkunden einholen bzw. einfordern; der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen, wenn der Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Bestellungen in Verzug ist, der Vertragspartner Verpflichtungen dieser AGB verletzt hat oder gleichwertige Ablehnungsgründe vorliegen. Der Ablehnungsgrund wird dem Vertragspartner vom Veranstalter mitgeteilt.
2.4. Zustandekommen des Vertrags
2.4.1. Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Vertragspartner schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag vom Veranstalter schriftlich oder per E-Mail angenommen oder sobald der Bestellung durch Start der Umsetzung tatsächlich entsprochen wurde. Als Tag des Vertragsabschlusses gilt der Absendetag der Annahmeerklärung, im Falle tatsächlicher Entsprechung der Absendetag der Leistung.
2.4.2. Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung- bzw. im Vertrag und nicht die Angaben in der Bestellung maßgeblich.
2.4.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung des Veranstalters durch dessen Vorleistungserbringer, der Veranstalter nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert der Veranstalter den Vertragspartner unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung.
- Leistungen des Veranstalters, Form, Substitution
3.1. Der Veranstalter verpflichtet sich, die vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen. Die genaue Ausgestaltung der Leistungen erfolgt einzelvertraglich.
3.2. Nebenabreden oder Abänderungen über Umfang oder Entgelt der vertraglichen Leistung bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
3.3. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.
- Leistungen des Vertragspartners, Zahlungsbedingungen, Mitwirkungspflichten
4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das für die Leistung des Veranstalters vereinbarten Entgelte zu zahlen.
4.2. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Ausmaß.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz) zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Vertragspartner zu tragen.
4.4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
4.5. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
4.6. Der Vertragspartner hat dem Veranstalter zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er hat den Veranstalter von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Veranstalter wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.7. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Veranstalter haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung der Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Veranstalter wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Vertragspartner den Veranstalter schad- und klaglos; jener hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dem Veranstalter durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Veranstalter bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt dem Veranstalter hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
- Ausfall bzw. Verschiebung der Veranstaltung
5.1. Sollte aufgrund von unvorhersehbaren und vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen, wie insbesondere behördlichen Maßnahmen, Veranstaltungsverboten, dringenden veranstaltungsrelevanten Empfehlungen des Gesundheitsministers, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der Veranstalter zur Erfüllung dieses Vertrages bedient) sowie Naturkatastrophen, Krisensituationen, Epidemien, Pandemien und höherer Gewalt, oder aufgrund sonstiger Umstände der ursprünglich vereinbarte Veranstaltungstermins abgesagt werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung an einen für ihn frei wählbaren Termin zu verschieben.
5.2. In jedem Fall bleibt dieses Auftragsverhältnis aufrecht und die Leistung des Veranstalters erfolgt an dem neu gewählten Veranstaltungstermin. Im Fall unvorhersehbarer und vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände kann der Vertragspartner bei einer Verschiebung der Veranstaltung nicht vom Vertrag zurücktreten und schuldet das vereinbarte Entgelt. Der Veranstalter behält für seinen frustrierten Aufwand für die nicht stattgefundene Veranstaltung das Recht auf eine Handling Fee in Höhe von 25 % des vereinbarten Entgelts (Gesamtsumme laut Angebot).
- Teilnehmerzahl
6.1. Bei der kommunizierten Teilnehmerzahl handelt es sich um vorsichtige Schätzungen, die nicht Vertragsbestandteil werden. Die tatsächliche Teilnehmerzahl wird nicht garantiert.
6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners geringfügig zu verschieben.
- Mitgebrachte Gegenstände
7.1. Werden vom Vertragspartner zur Durchführung der Veranstaltung besondere Ausstellungs- oder sonstige Präsentationsgegenstände (z.B. Tische, Dekorationsgegenstände, Monitore, sonstige Technik etc.) benötigt, so ist dieser verpflichtet, den Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungstermin schriftlich über Art und Umfang dieser Gegenstände und über den Zeitpunkt der Anlieferung zu informieren.
7.2. Die vom Vertragspartner zur Durchführung der Veranstaltung mitgebrachten besonderen Ausstellungs- oder sonstige Präsentationsgegenstände sind durch den Vertragspartner für den kompletten Zeitraum selbständig zu versichern. Die Versicherung bzw. Versicherungsvereinbarung ist auf Wunsch jederzeit vorzuzeigen.
7.3. Die vom Vertragspartner angelieferten besonderen Ausstellungs- oder Präsentationsgegenstände jeglicher Art sind nur in Abstimmung mit dem Veranstalter aufzustellen. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Aufstellung obliegt dem Vertragspartner.
7.4. Sollten durch mitgebrachte Sachen des Vertragspartners Besucher oder andere Personen zu Schaden kommen, trifft den Vertragspartner die Haftung dafür. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten.
7.5. Werden für Anlieferung und die Auf- und Abbautätigkeiten Hilfskräfte des Veranstalters benötigt, so verpflichtet sich der Vertragspartner den Veranstalter rechtzeitig – mindestens sieben Tage – vor Veranstaltungstermin davon in Kenntnis zu setzen. Für die Hilfskräfte wird ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt.
- Verlust, Beschädigung und Entfernung mitgebrachter Sachen
8.1. Vom Vertragspartner in die Veranstaltungsräumlichkeiten mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Räumlichkeiten. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang und/oder Beschädigung keine Haftung.
8.2. Dekorationsmaterial, das vom Vertragspartner mitgebracht und verwendet wird, hat der behördlichen, insbesondere den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür einen Nachweis zu erbringen.
8.3. Die Ausstellungs- und sonstigen Präsentationsgegenstände des Vertragspartners, die dieser zur Veranstaltung mitgebracht hat, sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Entfernt der Vertragspartner diese nicht, ist der Veranstalter berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und auf dessen Kosten zu lagern.
- Benutzung von Bühnen- und Brückeneinrichtungen
9.1. Die Benutzung der Bühnen- und Brückeneinrichtungen in den Veranstaltungsräumen durch den Vertragspartner erfolgt auf dessen eigene Gefahr. Sollten durch die Benutzung der Bühnen- oder Brückeneinrichtungen, die dem Vertragspartner vom Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, Schäden welcher Art auch immer auftreten, so trifft die Haftung hierfür den Vertragspartner. Dieser verpflichtet sich, den Veranstalter Dritten gegenüber schad- und klaglos zu halten.
- Haftung des Vertragspartners für Schäden
10.1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
10.2. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertragspartner Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kaution, Bankgarantie) zu verlangen.
- Vertraulichkeit & Wohlverhalten
Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte des Vertrages vertraulich zu behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien werden die Existenz der Sponsoringvereinbarung gegenüber der Öffentlichkeit gemeinsam bzw. abgestimmt kommunizieren. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auf kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Vertragspartner, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen o.Ä., Dritten gegenüber zu unterlassen.
- Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.
12.2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
12.3. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
12.4. Der Veranstalter ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
12.5. Sofern der Veranstalter Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste des Veranstalters nach Aufwand verrechnet.
12.6. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
- Schadenersatz
13.1. Zum Schadenersatz ist der Veranstalter in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Ausfall einer Veranstaltung.
13.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Veranstalter nicht.
13.3. Der Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt.
- Social Media
14.1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbieter von Social Media-Kanälen (z.B. Facebook) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Veranstalter nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Veranstalter arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch der Vereinbarung mit dem Vertragspartner zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Vertragspartner mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der Veranstalter beabsichtigt, den Auftrag des Vertragspartners nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media-Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Veranstalter aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
14.2. Der Veranstalter hat das Recht, den Vertragspartner in Zusammenhang mit der Veranstaltung
auf Social Media zu bewerben, ihn als Referenz zu benennen und auch seine Logos und sonstiges Bildmaterial zu verwenden.
- Ton- und Bildaufzeichnungen
15.1. Bei den Veranstaltungen können vereinzelt Ton- und Bildaufzeichnungen hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernseh- und Radioübertragungen, Foto, Video, Audio etc.). Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass er während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf vom Veranstalter genehmigten Ton- und Bildaufzeichnungen für Fernsehen, Radio, Internet, Film, Printmedien usw. abgebildet bzw. aufgezeichnet wird und diese Abbildungen bzw. Aufzeichnungen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens vom Veranstalter und/oder anderen Berechtigten (z.B. Fernsehsender) gespeichert, ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden können, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen des Vertragspartners nicht ungebührlich verletzt. Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Dritten Werknutzungsrechte an erwähnten Aufnahmen einzuräumen.
15.2. Der Vertragspartner darf Ton- und Bildaufzeichnungen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter für eigene Zwecke verwenden.
- Schlussbestimmungen
16.1. Einwendungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
16.1.1. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
16.1.2. Vom Vertragspartner erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.
16.1.3. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Veranstalters mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu.
16.2. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz
16.2.1. Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom Veranstalter schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
16.2.2. Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass der Veranstalter den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf; dies umfasst auch die Logos des Vertragspartners.
16.2.3. Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom Veranstalter verarbeitet und an mit dem Veranstalter verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Vertragspartner jederzeit schriftlich an den Veranstalter widerrufen.
16.2.4. Der Vertragspartner hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
16.2.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des Veranstalters einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der Vertragspartner hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem Veranstalter auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind.
16.2.6. Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte Geheimhaltungspflichten durch den Vertragspartner wird die Bezahlung einer vom Verschulden des Vertragspartners und dem Nachweis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
16.2.7. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den Veranstalter und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
16.3. Übertragung von Rechten und Pflichten
16.3.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Veranstalters Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Das gegenständliche Zessionsverbot für Entgeltforderungen wurde iSd § 1396a ABGB idgF einzeln ausverhandelt.
16.4. Änderung dieser AGB
16.4.1. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner wie nachstehend geregelt angeboten (Änderungsangebot).
16.4.2. Das Änderungsangebot wird dem Vertragspartner spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail oder auf eine sonst vereinbarte Weise zugestellt.
16.4.3. Die Zustimmung des Vertragspartners gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen oben genannter Frist schriftlich und begründet widerspricht.
16.4.4. Ausschließlich begünstigende Änderungen können bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden.
16.5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken.
16.6. Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf, Interpretation
16.6.1. Jegliche vertraglichen Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung beider Vertrags-parteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
16.6.2. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
16.6.3. Der Vertragspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift umgehend dem Veranstalter mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Vertragspartner im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der Veranstalter diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
16.6.4. Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
16.6.5. Die zu bezeichnenden einzelnen gewählten Überschriften dienen einzig der Übersichtlichkeit. Sie sind daher nicht zur Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen.
16.7. Erfüllungsort, Gefahrtragung, Rechtswahl, Gerichtsstand
16.7.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters, Goldschlagstraße 172/4 A 1140 WIEN
16.7.2. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Netzwerkschnittstelle des Veranstalters auf den Vertragspartner über.
16.7.3. Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
16.7.4. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.